Der Umgang mit "Recht und Gesetz" bei der Justiz in Berlin macht mir Angst ! - es wird verleumdet und falsche Tatsachen behauptet !






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  • Willkür
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  • das Thema ergibt sich aus dem Verhalten in einer Familiensache. Eine gewalttätige Mutter wird vom Jugendamt durch Diskriminierung des Vaters bevorteilt. Die Gewalttaten der Mutter werden gedeckelt. Gerichtlich vereinbarte begleitete Umgänge werden vom Jugendamt sofort hintergangen. Die Gerichte deckeln das Verhalten des Jugendamtes und lassen Recht und Gesetz - Recht und Gesetz sein. Es wird dort gelogen und verleumdet und jegliches rechtliche Gehör verweigert. Kindeswohl ist nur ein hohler Begriff.


    Links Webseiten :

    

    LINKS von Webseiten : Fall Dr. Menne


    Justizsenator Behrendt kann kein faires Verfahren absichern

    das Thema ergibt sich aus dem Verhalten in einer Familiensache. Eine gewalttätige Mutter wird vom Jugendamt durch Diskriminierung des Vaters bevorteilt. Die Gewalttaten der Mutter werden gedeckelt. Gerichtlich vereinbarte begleitete Umgänge werden vom Jugendamt sofort hintergangen. Die Gerichte deckeln das Verhalten des Jugendamtes und lassen Recht und Gesetz - Recht und Gesetz sein. Es wird dort gelogen und verleumdet und jegliches rechtliche Gehör verweigert. Kindeswohl ist nur ein hohler Begriff.

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    Spruch :

    LG Berlin 26 O 464/19 Richter Dr. Teschner, Hofmann und Wiedenberg 24.2.20 :

    „Ein willkürliches Unterlassen der Gewährung rechtlichen Gehörs scheidet hier schon deshalb aus, da dem Antragsteller mit Beschluß vom 10.1.20 die Rechtsbehelfsbelehrung übersandt wurde.“


    Blog erstellt : 23.03.2020


    Basis dieses Problems ist :

    Willkür beim Jugendamt Pankow

    daraus folgen eine Odyssee bei Gerichten mit vorgefaßten Meinungen

    Amtsgericht, weil Jugendamt es will

    Kammergericht, weil Amtsgericht es vorgegeben hat

    Menschenrechte werden ausgehebelt und Gesetze nicht angewendet

    dies geschieht alles zum Wohle des Kindes, welches leider davon nichts spürt, sondern im Gegenteil :

    Mitwirkung des Kammergerichtes Berlin durch verschiedene Richter ist gegeben

    Dienstaufsicht nach § 26 DRIG wird vom Kammergerichtspräsident nicht wirksam praktiziert, so dass der Willkür bei den Gerichten auch kein Einhalt geboten wird.

    der Artikel 97 GG "Richterunabhängigkeit" ist in Berlin das Argument zur Rechtfertigung für alle Willkürakte der Richter


    der Rechtsstaat ist in Berlin nicht mehr gesichert, dies wird an dem Beispiel Mitwirkung der Senatsverwaltung der Justiz Berlin in "dem Fall Mißachtung von "Recht und Gesetz" durch Berliner Richter" erläutert

    hinter dem Rechtsstaatsprinzip steht der Grundgedanke, dass die Ausübung aller staatlichen Gewalt umfassend an das Recht gebunden werden soll.

    die Verankerung des Rechtsstaatsprinzips erfolgt im Grundgesetz Art. 20 Abs. 3
    – „Bindung der staatlichen Gewalt an die Gesetze“
    „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“

    Art. 20 Abs. 3 GG wird als die „Kernvorschrift“ zum Rechtsstaatsprinzip angesehen - aber nicht in Berlin - hier ist die Richterunabhängigkeit Art. 97 GG "das Vater unser",

    leitet man das Rechtsstaatsprinzip aus dem Grundgesetz ab, so ist Art. 20 Abs. 3 GG stets als zentrale Norm zu nennen.

    Ein Schreiben des Mitarbeiters Stützer von der Justizverwaltung im Verfahren 26 O 448-19 2020.03.02, welches beweist, dass in Berlin diffamiert wird und der Artikel 20 GG noch nicht verstanden wurde.




    nur mal informatorisch wird durch Herrn Stützer einfach mal in einem Amtshaftungsverfahren 26 O 448/19 ein bißchen verleumdet, falsche Tatsachen verbreitet und täuschend informiert.
    Das als Beispiel benannte Verfahren hat keinerlei Zusammenhang mit dem Amtshaftungsverfahren beim Landgericht
    beide Verfahren haben unterschiedliche Antragsteller
    das Kammergericht hat durch den 13. Senat im Januar bewiesen, dasss der Sachverhalt nicht tatsächlich ist.
    - Beschlüsse vom 23.1.2020 und vom 30.1.2020 wurden gefällt -

    eine Ablehnung gegen den Richter Dr. Menne wurde mit Beschluß vom 23.1.19 bestätigt und ein ungesetzlicher Beschluß des Richters Dr. Menne wurde mit dem Beschluß vom 30.1.20aufgehoben.

    Die Details können dem
  • Beschluß vom 23.01.2020
  • und
  • Beschluß vom 30.01.2020
  • im Verfahren 13 WF 99/19 Kammergericht Berlin entnommen werden :

    Frage :

    Warum deckelt der Justizsenator Dr. Behrendt den Mißbrauch von "Recht und Gesetz" durch Richter ?

    es ist wirklich erstaunlich, dass 4 Richter an einer offensichtlich unsinnigen Darstellung trotz 10 -fachen Hinweis über ein Jahr lang festhalten und Entscheidungen realisieren, nur mit dem Ziel die Ablehnung der Richterin Gebhardt zu verhindern. Damit desckeln sich die Richter gegenseitig und wirken gemeinschaftlich. Zu allem Guten muß der Richter Dr. Menne dann noch übertreiben und zusätzlich die Bevollmächtigung des Vaters mit einbringen.


    Meine Meinung :

    Richter, die trotz fünffacher Aufforderung zur Änderung der Verfahrenszuordnung immer noch an der falschen Darstellung festhalten, sind als Richter wohl nicht tragbar .

    Präsidenten, die dann nach Feststellung des falschen Sachverhaltes, immer noch vehement, Vorwürfe wegen Rechtsbeugung, Täuschung, Willkür und Betrug, entschieden zurückweisen, sollten ihren "Hut" nehmen.


    Die Auffassung des Kammergerichtspräsidententen, "Ferner ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass gerichtliche Entscheidungen auch fehlerhaft sein können. Dafür sieht unsere Rechtsordnung Überprüfungsmöglichkeiten vor. Die Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen erfolgt dabei wiederum ausschließlich durch die nach der Rechtsordnung berufenen Richterinnen und Richter.", ist aber in Berlin nicht so einfach zu erhalten

    Ablauf eines Verfahrens in Berlin

    1. betroffender Richter (Gebhardt) - die betroffende Richterin hat sich in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 15.4.2019 wie folgt zu dem Befangenheitsantrag geäußert :

    „Meiner Ansicht nach liegt kein Grund vor, mich für befangen zu halten. Das Befangenheitsgesuch dürfte schon deshalb unzulässig sein, weil es durch den Großvater als nicht am Verfahren beteiligte Person gestellt worden ist. An der Unzulässigkeit dürfte sich auch nichts ändern wenn er, was der Großvater anführt, in den von ihm geführten Umgangsverfahren 22 F1511/19 und 22 F1683/19 Befangenheitsantrag gestellt hätte. Zu den genannten Verfahren liegen im übrigen bisher keine Befangenheitsgesuch gegen mich vor.
    Das Befangenheitsgesuch dürfte weiterhin deshalb unzulässig sein, weil es nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gestellt worden ist. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 48 Familienverfahrensgesetz ist nicht möglich, da diese Vorschrift durch § 166 Familienverfahrens- gesetz als lex specialis verdrängt wird.“

    2. entscheidender Richter - 5 AR 22/19 Abl - (Gellermann) - übernimmt die unsinnigen Darstellungen des betroffenden Richters :

    Der Großvater des Kindes hat vorsorglich auch gleich einmal die nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Entscheidung über Ablehnungsgesuche zuständigen Richter Dittrich und Gellermann abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Hierzu wird auf die zutreffenden Gründe der dienstlichen Stellungnahme der betroffenden Richterin am Amtsgericht Gebhardt Bezug genom- men. Der Großvater ist kein Beteiligter im Verfahren. Das Verfahren ist abgeschlossen.
    Ein vorsorglich angebrachtes Ablehnungsgesuch gegen den Unterzeichneten ist bereits von vornherein unzulässig,
    Einer Anhörung zu der dienstlichen Stellungnahme bedurfte es bei dem offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuch nicht.

    3. entscheidender Richter Nichtabhilfe - 5 AR 22/19 Abl - (Dittrich) - übernimmt die unsinnigen Darstellungen des entscheidenden Richters :

    der eigentlichen Begründung des Beschlusses ist nichts hinzuzufügen.

    4. entscheidender Richter über Beschwerde - 13 WF 99/19 -(Dr. Menne) - übernimmt die unsinnigen Darstellungen der Vorgänger und baut die unsinnigen Darstellungen noch aus :

    2. ln der Sache selbst hat das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg. Das Familiengericht hat das Ablehnungsgesuch zu Recht und mit zutreffenden Gründen, auf die Bezug genommen wird, als unzulässig zurückgewiesen: a) Der Ablehnungsantrag wurde vom nicht vertretungsbefugten Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren 22 F 3123/16 angebracht: Bereits im ersten Satz der Begründung des Gesuchs vom 3. März 2019 (Bd. VI/161) nimmt er ausdrücklich auf das vorliegende Verfahren Bezug, in dem er das entsprechende Aktenzeichen zitiert und ausschließlich Vorgänge aus dem Verfahren referiert; u.a. zu den Umständen, die dazu geführt haben, dass ihm mit Beschluss vom 31. Juli 2017 - der Sache nach bestätigt mit Beschluss des Kammergerichts vom 8. Januar 2019, 18 UF 146/18 (Bd. Vl/60) - die weitere Vertretung des Vaters untersagt wurde, weil er nicht in der Lage ist, den Sach- und Streitstand sachgerecht daızustellen (§ 10 Abs. 3 Satz 3 FamFG). Als im vorliegenden Verfahren angebrachter Antrag ist hierüber zu Recht in diesem Verfahren entschieden worden. b) Als außenstehender Dritter, der mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun hat und dem sogar wiederholt - vom Familiengericht (Bd. ll/173) wie auch vom Beschwerdegericht (Bd. Vl/60) - die Vertretung des Vaters untersagt wurde, ist der frühere Verfahrensbevollmächtigte nicht berechtigt, Ablehnungsgesuche anzubringen. c) Das Familiengericht weist zutreffend daraufhin, dass das Gesuch des von der Vertretung ausgeschlossenen, ungeeigneten Verfahrensbevollmächtigten am 3. März 2019 (Bd. Vl/161) angebracht wurde und damit zu einem Zeitpunkt, in dem bereits sowohl die I verfahrensabschließende familiengerichtliche Entscheidung vom 8. November 2018 (Bd. V/82) als auch die Beschwerdeentscheidung des Kammergerichts vom 8. Januar 2019 - 18 UF 146/18 - (Bd. Vl/60) ergangen sind. Da das Verfahren damit rechtskräftig abgeschlossen ist, geht das Befangenheitsgesuch ins Leere; dem ungeeigneten Verfahrensbevollmächtigten fehlt das Rechtsschutzbedürfnis dafür, dass von ihm nach rechtskräftigen Verfahrensabschluss noch Gerichtspersonen abgelehnt werden. 3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels sind danach dem Vater aufzuerlegen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO [32. Aufl. 2018], § 567 Rn. 51). Das Verschulden des von der Vertretung ausgeschlossenen Verfahrensbevollmächtigten muss er sich zurechnen lassen, weil er es zulässt, dass der ungeeignete Verfahrensbevollmächtigte weiter für ihn im Verfahren auftritt, ohne dass er dagegen einschreitet bzw. sich davon distanziert .

    5. entscheidender Richter über Anhörung - 13 WF 99/19 -,(Dr. Menne) - hält an unsinnigen Beschluß fest :

    Schreiben des Richter Dr. Menne vom 31.10.19 :
    Sehr geehrter Herr Wellmann,
    die von Ihnen angebrachte Anhörungsrüge vom 24.September 2019 gegen den Beschluss vom 6. September 2019 erweist sich - nach eingehender Prüfung - als unzulässig: Die Rüge wird ausdrücklich von Ihnen persönlich, durch Sie und in Ihrem Namen, erhoben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist dasjedoch unzulässig, weil eine Anhörungsrüge ausschließlich durch die Partei bzw. einen Verfahrensbeteiligten, nicht jedoch durch außenstehende Dritte oder durch nicht mehr vertretungsbefugte, frühere Verfahrensbevollmächtigte angebracht werden kann (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO (32. Aufl. 2018], § 321a Rn. 6). Das gilt auch im Hinblick auf die getroffene Kostenentscheidung; auch hierdurch sind Sie nicht betroffen. Um zu vermeiden, dass die Rüge als unzulässig verworfen wird, rege ich daher dringend an, dass der Rechtsbehelf von Ihnen 6 unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einer Woche durch einfache schriftliche, von Ihnen unterzeichnete Erklärung zurückgenommen wird. Andernfalls müssen Sie damit rechnen, dass die Rüge als unzulässig verworfen wird (§§ 6 FamFG, 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO).
    Mit freundlichen Grüßen
    Menne

    5. Verfassungsgericht entscheidende Richter über Verfassungsbeschwerde - 1 BvR 2505/19 -(Harbarth; Britz; Radtke) - hält an unsinnigen Beschluß fest :

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung

    als normaler Bürger habe ich keine echte Change auf ordentlichen Rechtsbehelf, wenn der erste Richter negativ entscheidet, ist eine aufklärende Verfahrensführung nicht mehr gegeben. Hierfür sorgt der Korpsgeist in der Richtergarde. und Mißachtung vom Grundgesetze werden nicht geahndet, da das Verfassungsgericht nur gewillt ist, Verfahren zur Entscheidung anzunehmen, wenn sich Richter mit dem Beschluß profilieren können, als Rechtsbasis zitiert zu werden.


    mich würde auch interessieren, wie der Justizsenator Dr. Behrendt und der Kammergerichtspräsident Dr. Pickel gedenken, erreichen zu wollen, dass die Richter in Berlin wieder nach "Recht und Gesetz" handeln, von alleine ist dies nicht wahrscheinlich und gesichert, wie man dem beschriebenen Fall entnehmen kann


    Beispiel CSS3: Bild mit Bildbeschriftung

    Verleumdungen und üble Nachreden vom Jugendamt, Gericht, Verfahrensbeistand und Gutachter

    • der Vater hätte die Mutter schlecht gemacht, um Verfahrensvorteile zu erzwingen .....Liste
    • auf Einschätzungen von Mitarbeitern vom KIZ zur Situation wird nicht eingegangen ....
    • alle Handlungen und Taten der Mutter sind normal ...
    • Polizei und Kindergarten haben bei der Mutter jede Gefahr ausgeschlossen .... (obwohl dieses objektiv nicht möglich ist ...)
    • der Vater alle mit Beschwerden überzieht ....
    • der Vater hat den Kindergarten gekündigt ....
    • der Vater habe die Verfahren verzögert ....
    • angezeigte Gefährdungen des Kindes werden nicht zur Kenntnis genommen ....


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