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das Thema ergibt sich aus dem Verhalten in einer Familiensache. Eine gewalttätige Mutter wird vom Jugendamt durch Diskriminierung des Vaters bevorteilt. Die Gewalttaten der Mutter werden gedeckelt. Gerichtlich vereinbarte begleitete Umgänge werden vom Jugendamt sofort hintergangen. Die Gerichte deckeln das Verhalten des Jugendamtes und lassen Recht und Gesetz - Recht und Gesetz sein. Es wird dort gelogen und verleumdet und jegliches rechtliche Gehör verweigert. Kindeswohl ist nur ein hohler Begriff.
das Thema ergibt sich aus dem Verhalten in einer Familiensache. Eine gewalttätige Mutter wird vom Jugendamt durch Diskriminierung des Vaters bevorteilt. Die Gewalttaten der Mutter werden gedeckelt. Gerichtlich vereinbarte begleitete Umgänge werden vom Jugendamt sofort hintergangen. Die Gerichte deckeln das Verhalten des Jugendamtes und lassen Recht und Gesetz - Recht und Gesetz sein. Es wird dort gelogen und verleumdet und jegliches rechtliche Gehör verweigert. Kindeswohl ist nur ein hohler Begriff.
„Ein willkürliches Unterlassen der Gewährung rechtlichen Gehörs scheidet hier schon deshalb aus, da dem Antragsteller mit Beschluß vom 10.1.20 die Rechtsbehelfsbelehrung übersandt wurde.“
„Meiner Ansicht nach liegt kein Grund vor, mich für befangen zu halten. Das Befangenheitsgesuch dürfte schon deshalb unzulässig sein, weil es durch den Großvater als nicht am Verfahren
beteiligte Person gestellt worden ist. An der Unzulässigkeit dürfte sich auch nichts ändern wenn er, was der
Großvater anführt, in den von ihm geführten Umgangsverfahren 22 F1511/19 und 22 F1683/19
Befangenheitsantrag gestellt hätte. Zu den genannten Verfahren liegen im übrigen bisher keine
Befangenheitsgesuch gegen mich vor.
Das Befangenheitsgesuch dürfte weiterhin deshalb unzulässig sein, weil es nach rechtskräftigem
Abschluss des Verfahrens gestellt worden ist. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 48
Familienverfahrensgesetz ist nicht möglich, da diese Vorschrift durch § 166 Familienverfahrens-
gesetz als lex specialis verdrängt wird.“
Der Großvater des Kindes hat vorsorglich auch gleich einmal die nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Entscheidung über Ablehnungsgesuche zuständigen Richter Dittrich und Gellermann abgelehnt.
Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Hierzu wird auf die zutreffenden Gründe der
dienstlichen Stellungnahme der betroffenden Richterin am Amtsgericht Gebhardt Bezug genom-
men. Der Großvater ist kein Beteiligter im Verfahren. Das Verfahren ist abgeschlossen.
Ein vorsorglich angebrachtes Ablehnungsgesuch gegen den Unterzeichneten ist bereits von vornherein unzulässig,
Einer Anhörung zu der dienstlichen Stellungnahme bedurfte es bei dem offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuch nicht.
der eigentlichen Begründung des Beschlusses ist nichts hinzuzufügen.
2. ln der Sache selbst hat das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg. Das Familiengericht hat das Ablehnungsgesuch zu Recht und mit zutreffenden Gründen, auf die Bezug genommen wird, als unzulässig zurückgewiesen: a) Der Ablehnungsantrag wurde vom nicht vertretungsbefugten Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren 22 F 3123/16 angebracht: Bereits im ersten Satz der Begründung des Gesuchs vom 3. März 2019 (Bd. VI/161) nimmt er ausdrücklich auf das vorliegende Verfahren Bezug, in dem er das entsprechende Aktenzeichen zitiert und ausschließlich Vorgänge aus dem Verfahren referiert; u.a. zu den Umständen, die dazu geführt haben, dass ihm mit Beschluss vom 31. Juli 2017 - der Sache nach bestätigt mit Beschluss des Kammergerichts vom 8. Januar 2019, 18 UF 146/18 (Bd. Vl/60) - die weitere Vertretung des Vaters untersagt wurde, weil er nicht in der Lage ist, den Sach- und Streitstand sachgerecht daızustellen (§ 10 Abs. 3 Satz 3 FamFG). Als im vorliegenden Verfahren angebrachter Antrag ist hierüber zu Recht in diesem Verfahren entschieden worden. b) Als außenstehender Dritter, der mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun hat und dem sogar wiederholt - vom Familiengericht (Bd. ll/173) wie auch vom Beschwerdegericht (Bd. Vl/60) - die Vertretung des Vaters untersagt wurde, ist der frühere Verfahrensbevollmächtigte nicht berechtigt, Ablehnungsgesuche anzubringen. c) Das Familiengericht weist zutreffend daraufhin, dass das Gesuch des von der Vertretung ausgeschlossenen, ungeeigneten Verfahrensbevollmächtigten am 3. März 2019 (Bd. Vl/161) angebracht wurde und damit zu einem Zeitpunkt, in dem bereits sowohl die I verfahrensabschließende familiengerichtliche Entscheidung vom 8. November 2018 (Bd. V/82) als auch die Beschwerdeentscheidung des Kammergerichts vom 8. Januar 2019 - 18 UF 146/18 - (Bd. Vl/60) ergangen sind. Da das Verfahren damit rechtskräftig abgeschlossen ist, geht das Befangenheitsgesuch ins Leere; dem ungeeigneten Verfahrensbevollmächtigten fehlt das Rechtsschutzbedürfnis dafür, dass von ihm nach rechtskräftigen Verfahrensabschluss noch Gerichtspersonen abgelehnt werden. 3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels sind danach dem Vater aufzuerlegen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO [32. Aufl. 2018], § 567 Rn. 51). Das Verschulden des von der Vertretung ausgeschlossenen Verfahrensbevollmächtigten muss er sich zurechnen lassen, weil er es zulässt, dass der ungeeignete Verfahrensbevollmächtigte weiter für ihn im Verfahren auftritt, ohne dass er dagegen einschreitet bzw. sich davon distanziert .
Schreiben des Richter Dr. Menne vom 31.10.19 :
Sehr geehrter Herr Wellmann,
die von Ihnen angebrachte Anhörungsrüge vom 24.September 2019 gegen den Beschluss vom
6. September 2019 erweist sich - nach eingehender Prüfung - als unzulässig: Die Rüge wird
ausdrücklich von Ihnen persönlich, durch Sie und in Ihrem Namen, erhoben. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ist dasjedoch unzulässig, weil eine Anhörungsrüge ausschließlich durch die Partei bzw. einen
Verfahrensbeteiligten, nicht jedoch durch außenstehende Dritte oder durch nicht mehr
vertretungsbefugte, frühere Verfahrensbevollmächtigte angebracht werden kann (vgl. nur
Zöller/Vollkommer, ZPO (32. Aufl. 2018], § 321a Rn. 6). Das gilt auch im Hinblick auf die getroffene
Kostenentscheidung; auch hierdurch sind Sie nicht betroffen. Um zu vermeiden, dass die Rüge als
unzulässig verworfen wird, rege ich daher dringend an, dass der Rechtsbehelf von Ihnen 6
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einer Woche durch einfache schriftliche, von Ihnen
unterzeichnete Erklärung zurückgenommen wird. Andernfalls müssen Sie damit rechnen, dass die
Rüge als unzulässig verworfen wird (§§ 6 FamFG, 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Mit freundlichen Grüßen
Menne
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
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an Erfahrungsaustausch interessiert ....
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